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"verstößt gegen den ör Programmauftrag, weil grundgesetzwidrig," Nein, es gilt die Meinungsfreiheit. Es ist auch rechtens eine Meinung zu haben, die dem GG widerspricht. Selbst wenn man weiß, daß es den menschgemachten Klimawandel gibt, muß man nicht der Meinung sein, was dagegen tun zu müssen.

Das Grundgesetz regelt nicht die Äußerung sondern garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit. Für alle. Grundrechte werden nicht geregelt. Regelungen in Gesetzen sind nur dazu da, daß man seine Grundrechte auch ausüben kann.

Art. 5 I S. 1 GG "Jeder hat das Recht seine Meinung [...] frei zu äußern [...]" Art. 5 II GG Regelt, dass I für bestimmte Dinge nicht gilt. Es können durchaus persönliche Meinungen sein, sie zu äußern kann jedoch sanktioniert werden. Und das ist auch gut so. ->

Jemand kann der Meinung sein, dass der Massenmord an den Juden im Dritten Reich so nicht stattgefunden haben kann oder dass es Menschen gibt die weniger wert sind als andere. Wenn er jetzt meint diese Meinung auch äußern zu müssen, dann klopft ganz schnell die StA und der §130 StGB an der Tür.

Sicherlich ist das eine Meinung. Sie entspricht halt nicht den Tatsachen und wird zu Recht sanktioniert, weil sie gegen Strafgesetze verstößt. Wobei es häufig nicht einmal die Meinung der Äußernden ist, weil sie genau wissen, dass die Schoa so stattgefunden hat. s. Haverbeck, Stolz, Mahler

"wird zu Recht sanktioniert, weil sie gegen Strafgesetze verstößt. " Sie wird nicht einfach sanktioniert weil es in einem Gesetz steht, sondern weil die Holocaustleugnugn eine Verunglimpfung der toten Opfer und eine Beleidigung der Übelrebenden ist. Es ist keine "Meinung".

Sie wird genau deshalb sanktioniert, weil es eine Straftat gem. § 130 III StGB ist. Gäbe es eine solche Norm nicht, dann dürfte auch nicht bestraft werden. Art. 103 II GG und § 1 StGB. Wenn man alleine auf die Äußerung abstellt, ist eine unwahre Tatsachenbehauptung und keine schützenswerte Meinung.

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"keine schützenswerte Meinung." Sage ich doch. "Gäbe es eine solche Norm nicht, dann dürfte auch nicht bestraft werden." Ansichtssache. Ein "Verunglimpfung" von Holocaust-Opfern kann natürlich auch ohne das bestraft werden. Der § beschäftigt sich aber mit mehr.

Ich habe explizit geschrieben, "Weil sie gegen Strafgesetze verstößt". Was gibt es außerhalb des Strafrechts, das eine Sanktionierung erlaubt? Eben.

Na, weil es doch bereits in anderen § steht. z.B.: § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nur für den Holocaust hätte man z.B. den 130er nicht gebraucht.