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1/10 Der AfD-Leak könnte das Puzzleteil liefern, das für die Einstufung der AfD in Köln gefehlt hatte. Dort lag nur öffentliches Material vor, dem Gericht fehlten Nachweise aus der Innenansicht für Zurechnung und Prägung der Gesamtpartei. Das ändert sich jetzt.

2/10 Die Entscheidung des VG Köln im Frühjahr sprach von fehlenden Nachweisen für die zurechenbare Prägung. Verfassungsfeindliche Bestrebungen sind völlig unstreitig, die Frage war bisher, wie sich die Partei dazu verhält.

3/10 Kritiker der Prüfung vor dem BVerfG sahen das Verbot schon in weite Ferne gerückt.

4/10 Seit Montag liegen 421.000 interne Mails im Netz, viel Belangloses, aber darunter auch die Erwägungen und Entscheidungen der Parteiführung und ihrer Organe, allen voran des Schiedsgerichts, etwa in der Causa Helferich.

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5/10 Wenn ein Schiedsgericht verfassungsfeindliche Bestrebungen untersucht und am Ende entscheidet, dass sie unsanktioniert fortgesetzt werden dürfen, ist das prägend. Hier kommt es nicht mehr auf die Zahl der Belege an.

6/10 Gleiches gilt für die zurechenbare Kenntnis bei Spitzenpersonal und Amtsträgern.

7/10 Die Auswertungen aus dem geleakten Material laufen noch. Vor der unprivilegierten Beschaffung und Verteilung sei gewarnt. Vor Gericht kann das Material aber gerade wegen seiner staatsfernen Herkunft verwertbar sein, wie das BVerfG für Steuer-CDs entschied (2 BvR 2101/09).

8/10 Warum hatte der Verfassungsschutz dieses Material nicht vor dem VG Köln vorgelegt, obwohl die Richter es nahegelegt hatten? Wegen der NPD-I-Entscheidung, um das Verfahren vor dem BVerfG nicht zu torpedieren.

Erstmal wird das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) sowie die Datenhehlerei (§ 202d StGB) als Offizialdelikte gegen Unbekannt ermittelt. Wird was/jemand gefunden setzt doch der Nachweis (oder Nichtnachweis) einer Staatsnähe ein? Wenn der Kriminelle quasi „im Auftrag“ oder als „verlängerter Arm des